…und damit einhergehend gibt es wieder vermehrt Reinigungsarbeiten, die in dieser Zeit anfallen. Neben den Reinigungsverpflichtungen, die von der Samtgemeinde zu erfüllen sind, gibt es Aufgaben im Rahmen der Straßenreinigung, die den Grundstückseigentümer obliegen. Daher hier einige Hinweise:
Was ist im Herbst und Winter besonders zu beachten?
Laubbeseitigung: Bei erhöhtem Laubaufkommen im öffentlichen Straßenraum reicht eine wöchentliche Reinigung des Gehweges oftmals nicht aus. Die (nassen) Blätter stellen eine erhöhte Rutschgefahr dar und sollten schnellstmöglich vom Bürgersteig entfernt werden. Bei Bedarf kann das anfallende Laub auf dem Kompostierplatzes in Horneburg (Am Poggenpohl, mittwochs: 13.00 – 18.00 Uhr und samstags: 8.00 – 12.00 Uhr), abgegeben werden. Die Abgabe von Laub und Grünschnitt ist für Bürger:Innen der Samtgemeinde in der Zeit vom 02.11. bis zum 14.12.2024 kostenlos. Ein Nachweis des Wohnsitzes in der Samtgemeinde is bei Abgabe vorzulegen.
Winterdienst: Bei Schneefall und / oder Eisbildung ist eine Räumung und Glättebeseitigung auf den Gehwegen und begehbaren Seitenstreifen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr vorzunehmen. Schneefall und Eisbildung nach 20.00 Uhr ist bis 07.00 Uhr des Folgetages zu beseitigen. Die Gehwege - sowie die begehbaren Seitenstreifen in verkehrsberuhigten Bereichen - sind in einer für Fußgänger erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m von Eis und Schnee freizuhalten.
Bei der Glättebeseitigung sind abstumpfende Mittel – wie Sand und Splitt – zu verwenden. Auf Streusalz ist nur in besonderen Fällen - wie zum Beispiel bei Eisregen (Blitzeis) oder an Treppen -zurückzugreifen. Eine darüberhinausgehende Verwendung von Streusalz ist nicht zulässig und sollte der Umwelt zuliebe unterbleiben.
Grundsätzlich sind Eis und Schnee so abzulagern, dass keine Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet werden. Das Zurückwerfen des Schnees auf die Fahrbahn führt zu Behinderungen und ist daher zu vermeiden.
Heckenrückschnitt im Herbst an Straßen und Gehwegen
Zusätzlich zu den Reinigungsverpflichtungen, gemäß Straßenreinigungssatzung, möchte die Samtgemeinde Horneburg mit dem Beginn des Herbstes besonders die Eigentümer von Grundstücken mit Hecken darum bitten, diese vor allem entlang von Bürgersteigen und Straßen zurückzuschneiden, so dass Bürger im öffentlichen Raum nicht beeinträchtigt oder gar gefährdet werden.
Wenn Gehwege und Straßen nicht auf voller Breite frei sind oder in Kurvenbereichen die Sicht behindern oder aber Straßenlaternen kein Licht mehr auf Straßen werfen können, weil diese zugewuchert sind, kann es zu gefährlichen Situationen kommen. Besonders gefährdet sind z. B. Kinder auf dem Schulweg, wenn diese wegen überstehender Zweige und Äste auf die Straßen ausweichen müssen. Dies gilt es zu vermeiden. Ein richtiger Heckenschnitt ist daher wichtig.
Der optimale Zeitpunkt für einen Rückschnitt ist ab dem 1. Oktober. Von März bis September sind solche Rückschnitte zum Schutz von Tieren wie brütenden Vögeln untersagt. Zum Ende der Schutzfrist ist es jedoch wieder möglich, Grün auf dem eigenen Grundstück auch umfangreich zurückzuschneiden.
Der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern an der Grundstücksgrenze hat senkrecht nach oben zu erfolgen. Bäume und Sträucher, die über private Grundstücke hinausragen und dabei in die Straße, auf den Gehweg ragen oder Verkehrszeichen und Straßenlampen verdecken, müssen eine lichte Höhe von 4,50 Metern bei Straßen beziehungsweise 2,50 Metern bei Gehwegen freilassen. Grund ist die öffentliche Sicherheit, damit Fahrzeuge, Radfahrer oder Fußgänger nicht behindert werden.
Bitte überprüfen Sie Ihre Grundstücksgrenzen und schneiden Sie gegebenenfalls Ihre Hecken zeitnah zurück – am besten gleich so, dass diese nicht beim ersten Wachstum im Frühjahr wieder auf Straßen oder Wege wachsen. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte das Ordnungsamt der Samtgemeinde Horneburg telefonisch unter 04163 – 8079 64 oder per E-Mail an ordnung@horneburg.de.
Das Ordnungsamt der Samtgemeinde Horneburg